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Allgemeine bedingungen der Bootsmiete

Allgemeine bedingungen der Bootsmiete

Allgemeine bedingungen der Bootsmiete

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. PREIS DER UNTERKUNFTSDIENSTLEISTUNGEN

Der vereinbarte Preis der Unterkunftsdienstleistung beinhaltet die Nutzung der Unterkunft auf dem Wasserfahrzeug. Hafengebühren, sonstige Abgaben und Kraftstoffkosten sind in den Preis nicht einbezogen.

2. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Wasserfahrzeuge, auf denen Unterkunftsleistungen beansprucht werden, können erst nach der Begleichung der Zahlung entgegengenommen werden. Der Betrag von 50% des Preises der Unterkunftsdienstleistung ist bei Buchung zu zahlen, während der Restbetrag spätestens bis zur 40 Tage vor dem Beginn der Inanspruchnahme der Unterkunftsdienstleistung fällig wird, soweit es im Vertrag oder Zahlungsbeleg nicht anders gegeben ist. Sämtliche zusätzliche Leistungen außer der Unterkunftsdienstleistung sowie die Kaution, deren Betrag gemäß Preiseliste festgelegt wird, sind zum Zeitpunkt der Einschiffung auf das Wasserfahrzeug am Stützpunkt zu zahlen.

3. STORNIERUNGSBEDINGUNGEN

Sollte der Dienstleistungsnehmer aus welchem auch immer Grund auf die Inanspruchnahme der Unterkunftsdienstleistung auf dem Wasserfahrzeug verzichten, so kann er bei vorheriger Absprache mit dem Dienstleistungserbringer eine andere Person, die seine Rechte und Pflichten übernimmt, ersuchen. Wenn er dabei keinen Erfolg hat, fallen Stornokosten an und zwar:

  • für Stornierungen bis zu 40 Tage vor Beginn der Erbringung der Unterkunftsdienstleistung – 50% vom vereinbarten Mietpreis
  • für Stornierungen innerhalb von 40 Tage vor Beginn der Erbringung der Unterkunftsdienstleistung – 100% vom vereinbarten Mietpreis
  • im Fall der Nichterscheinung oder Nichtmeldung innerhalb von 24 Stunden vor dem Beginn der Unterkunftsdienstleistung – 100% vom vereinbarten Mietpreis plus die entstandenen Stornokosten

Bei Preisunterschieden werden die Vertragsparteien die Zahlungsweise schriftlich regeln.

CN haftet nicht für eventuelle Schäden im Falle von Änderungen oder Stornierungen aufgrund höherer Gewalt oder Naturgewalt (Krieg, Unruhen, Streiks, terroristische Handlungen, sanitäre Notfälle, Naturkatastrophen, Eingriffe der zuständigen Behörden, usw.).

4. ÜBERGABE DES WASSERFAHRZEUGES BEI DER EINSCHIFFUNG

Der Dienstleistungsnehmer ist verpflichtet, eine online-Besatzungsliste auszufüllen, welche zusammen mit der Bordkarte vor der Ankunft am Stützpunkt zu übersenden ist. Ohne gültiger Bordkarte, im Voraus ausgefüllter Besatzungsliste und beglichener Buchungsgebühr ist die Einschiffung an Bord nicht genehmigt. Der Dienstleistungserbringer wird das Wasserfahrzeug in technisch einwandfreiem Zustand, ausgestattet in Einklang mit den kroatischen Gesetzen und der Checkliste und mit vollem Tank übergeben. Die Übergabe findet am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt statt, gemäß den auf der Preisliste gegebenen Angaben oder nach Absprache mit dem Dienstleistungsnehmer. Soweit der Dienstleistungsnehmer die Yacht nicht übernimmt oder es unterlässt, den Dienstleistungserbringer innerhalb von 24 Stunden ab dem vereinbarten Charter über einen Aufschub der Übernahme zu benachrichtigen, so ist der Leistungserbringer zur Kündigung des Buchungsvertrages berechtigt. Falls der Leistungserbringer aus welchem auch immer Grund nicht fähig ist, dass gebuchte Wasserfahrzeug am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, kann er ein anderes, entsprechendes Wasserfahrzeug innerhalb einer Frist von 48 Stunden vorbereiten. Sollte der Leistungserbringer dies nicht innerhalb von 48 Stunden leisten, so hat der Dienstleistungsnehmer das Recht, von der Nutzung des Wasserfahrzeuges zurückzutreten, unter Erstattung des für die Leistung gezahlten Betrages. Jegliche sonstige Erstattungsansprüche (wie z.B. Erstattung der Reisekosten bis zum Stützpunkt, zusätzliche Vergütungen für Verspätung usw.) sind ausgeschlossen. Der Dienstleistungsnehmer verpflichtet sich bei der Übernahme des Wasserfahrzeuges dessen Zustand sowie das Vorhandensein der Ausstattung aus der Checkliste sorgfältig zu überprüfen. Etwaige festgestellte Mängel sind auf der Inventarliste zu notieren und beidseitig, vom Dienstleistungserbringer und –Nehmer zu bestätigen. Nach seiner Unterzeichnung der Checkliste ist zu vermuten, dass der Gast das Wasserfahrzeug samt sämtlicher verzeichneter Ausstattung und in technisch einwandfreiem Zustand übernommen sowie dass er es im vorgefundenen Zustand akzeptiert hat und volle Verantwortung für dasselbe übernimmt. Die Entdeckung etwaiger versteckter Mängel am Wasserfahrzeug oder dessen Ausstattung, welcher sich der Dienstleistungsnehmer bei der Übernahme nicht bewusst sein konnte sowie etwaiger sonstige, nach der Übernahme entstandener Mängel, gewähren dem Dienstleistungsnehmer keinen Anspruch auf Nachlass des Unterkunftspreises. Sollte der Dienstleistungserbringer feststellen, dass der Dienstleistungsnehmer / Bootsführer die für das Bootsführen erforderlichen Navigationskenntnisse nicht besitzt, so bleibt es ihm vorbehalten, das Aussegeln des Wasserfahrzeuges zu untersagen. In diesem Fall wird sich der Dienstleistungserbringer bemühen (gegen einen Preisaufschlag) dem Dienstleistungsnehmer die erforderlichen Kenntnisse beizubringen oder Ihm einen Skipper zuweisen (gegen Preisaufschlag) bis zum Ende der Dienstleistung. Alle Schiffe sind mit einem GPS-Tracking-System für die Sicherheit der Navigation, den Nachweis des Standorts der Navigation zum Zeitpunkt des Schadens, Hilfeleistung, Rettung und Suche auf See und die Überwachung der technischen Eigenschaften des Schiffes zu Wartungszwecken ausgestattet. Dem Dienstleistungsnehmer ist es nicht gestattet während der Unterkunftsdienstleistung Außenbordmotore, die nicht Eigentum des Dienstleistungsgerbringers sind, zu verwenden.

5. ÜBERGABE DES WASSERFAHRZEUGES BEI AUSSCHIFFUNG

Die Frist für die Übergabe des Wasserfahrzeuges nach Ankunft am Stützpunkt ist in der Preisliste festgelegt. Der Dienstleistungsnehmer kann nach Absprache mit dem Dienstleistungserbringer auch eine andere Ausschiffungszeit bestimmen. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Rückgabezeit berechnet der Dienstleistgeber die Kosten der Verspätung gemäß der Preisliste, einschließlich schlechter Wetterbedingungen.

Das Wasserfahrzeug ist mit vollem Tank und in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Der Dienstleistungsnehmer ist verpflichtet dem Dienstleistungserbringer über sämtliche, auf dem Wasserfahrzeug vorhandene Mängel Auskunft zu erteilen. Der Dienstleistungserbringer übernimmt und überprüft das Wasserfahrzeug, woraufhin er den Dienstleistungsnehmer über etwaige Mängel und Schäden, die in der Checkliste nicht verzeichnet waren, Bericht erstattet. Für Schäden und Mängel am Wasserfahrzeug, welche als unmittelbare Folge der Abnutzung, der auf der Checkliste verzeichneten Mängel oder höherer Gewalt (z. B. Blitzschlag) entstehen trägt der Dienstleistungsnehmer keine Verantwortung. Für sämtliche sonstige Mängel hat der Dienstleistungsnehmer gemäß Artikel 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadenersatz zu leisten. Sollte der Dienstleistungsnehmer aus welchem auch immer Grund daran gehindert sein, das Wasserfahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben, muss er dem Leiter des Stützpunktes darüber unverzüglich Bescheid geben. Bei Verspätung der Rückgabe wegen schlechtem Wetter sind die sich für den Dienstleistungserbringer daraus ergebenden Kosten vom Dienstleistungsnehmer zu tragen. In Anbetracht des Vorstehenden wird daher eine sichere Planung der Segelroute empfohlen. Die Rückkehr in die Marina muss in den Abendstunden des Tages vor der Ausschiffung erfolgen, soweit es im Mietvertrag (für kürzere oder längere Vermietungsfristen) nicht anders gegeben ist. Der Dienstanbieter haftet nicht für zurückgelassene/vergessene persönliche Gegenstände des Dienstleistungsnehmers.

6. VERSICHERUNG

Das Wasserfahrzeug verfügt über eine Versicherung für Schäden gegenüber dritten Personen (Pflichtversicherung) und eine Kaskoversicherung gegen Risiken, im Betrag des verzeichneten Wertes des Wasserfahrzeugs (gemäß dem Versicherungsschein) mit Abzugsfranchise. Bei bedeutenden Seeschäden und Beteiligung anderer Wasserfahrzeuge ist Anmeldung des Seeunfalles bei der nächstgelegenen zuständigen Hafenmeisterei, Erstellung eines Protokolls (Verlauf der Begebenheit, Schadenfeststellung, Feststellung der für den Schaden verantwortlichen Person) für die Versicherungsgesellschaft und Berichterstattung an den Dienstleistungserbringer erforderlich. Falls der Dienstleistungsnehmer die Vornahme der vorstehenden Handlungen unterlässt, kann er mit den Kosten der entstandenen Schäden zur Gänze belastet werden. Die Versicherung deckt keine Schäden an den Segeln und die Kosten solcher sind vom Dienstleistungsnehmer im Ganzen zu tragen. Dasselbe gilt für Schäden am Motor, die durch ungenügende Motorölmenge verursacht werden. Der Dienstleistungsnehmer ist daher verpflichtet, das vorhandene Motoröl täglich zu kontrollieren. Die persönlichen Gegenstände der Besatzung sind nicht versichert, weswegen dem Dienstleistungsnehmer der Abschluss eines separaten Versicherungsvertrages empfohlen wird. Die Besatzung ist in die Versicherung einbezogen.

7. KAUTION

Bei Übernahme des Wasserfahrzeuges ist eine Kaution gemäß der geltenden Preisliste niederzulegen, welche zum Zweck des Schadenersatzes bei Unfällen, die während der Nutzungszeit des Wasserfahrzeuges entstehen, dient. Der Betrag der Kaution ist auf der Checkliste verzeichnet und die bei Übernahme des Wasserfahrzeuges unterzeichnete Checkliste wird als Zahlungsbeleg betrachtet. Durch Unterzeichnung der Checkliste bei der Wasserfahrzeugübernahme erklärt sich der Dienstleistungsnehmer einverstanden mit dem Abzug der Beträge für Schäden und Mängel, die während der Nutzung des Wasserfahrzeuges entstanden sind. Beim Auftreten solcher Schäden und Mängel wird der Dienstleistungserbringer den Schadenersatz im Betrag des tatsächlichen Schadens von der Kaution abziehen. Sollte der Betrag des Schadens nicht feststellbar sein, so ist der Dienstleistungserbringer berechtigt, den gesamten Betrag der Kaution, bis zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung, einzubehalten. Bei Beteiligung anderer Wasserfahrzeuge am Seeunfall ist der Dienstleistungserbringer berechtigt, den gesamten Betrag der Kaution bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Verursachers des Unfalls zu behalten. Die Kaution wird abzugslos zurückgezahlt wenn das Fahrzeug ohne Schäden und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird. Die Kaution wird auch niedergelegt wenn der Dienstleistungsnehmer einen Skipper engagiert. Bei grober Fahrlässigkeit und/oder Verlust eines oder mehrerer Bestandteile des Wasserfahrzeuges oder seiner Ausstattung sind sämtliche Kosten vom Dienstleistungsnehmer zu tragen. Die Kaution gilt nicht für Treibstoff und zusätzlich gemietete Ausrüstung.

Der Dienstleistungsnehmer willigt ein, dass der Dienstleistungserbringer die Kosten sämtlicher festgestellter Schäden am Wasserfahrzeug vom Betrag der entgegengenommenen Kaution oder durch manuelle Durchführung der Zahlungsanweisung am POS-Terminal gemäß seiner Einschätzung oder der Preisliste einbezieht und gestattet dem Dienstleistungserbringer zu diesem Zweck die Erstellung von Kopien seiner persönlichen Dokumenten oder seiner Kreditkarte, falls die Kaution am POS-Terminal geleistet wurde. Dem Dienstleistungsnehmer wird der Abschluss eines Versicherungsvertrages für den Betrag der Kaution bei den Versicherungsvertretern des Dienstleistungserbringers oder am bei dem Dienstleistungserbringer im Voraus , gemäß der am Tag des Versicherungsabschlusses geltenden Preisliste empfohlen. Die Kaution kann in Bar oder per Kreditkarte bezahlt werden. Die Kautionsversicherung deckt Folgendes nicht ab: Treibstoff, Außenbordmotor und Beiboot, und der Dienstleister kann etwaige Schäden oder Treibstoffmangel unabhängig von der Kaution direkt dem Dienstleistungsnehmer in Rechnung stellen.

8. PFLICHTEN DES DIENSTLEISTUNGSNEHMERS

Der Dienstleistungsnehmer verpflichtet sich, ausschließlich in den kroatischen Territorialgewässern zu segeln. Jegliche Ausnahmen von dieser Regel bedürfen einer besonderen Genehmigung. Untermiete oder Übergabe des Wasserfahrzeuges an dritte Personen, Einschiffung einer größeren Zahl von Personen, als in der Besatzungsliste angegeben ist, Segeln nachts oder bei schlechtem Wetter sowie Verstoß gegen öffentliche Vorschriften, Bestimmungen und Gesetze sind untersagt. Für Folgen, die sich aus den vorstehenden, untersagten Handlungen ergeben, haftet der Dienstleistungsnehmer. Der Dienstleistungsnehmer, bzw. der Bootsführer, muss den erforderlichen Bootsführerschein für Bootsführung auf offener See besitzen und diese muss auch eine Frequenzzuteilung für den mobilen Seefunkdienst enthalten. Bei Defekten an dem Wasserfahrzeug oder dessen Ausstattung ist der Dienstleistungsnehmer verpflichtet, mit dem Dienstleistungserbringer über eine der in den Bootsunterlagen verzeichneten Telefonnummern unverzüglich Kontakt aufzunehmen. Der Dienstleistungserbringer verpflichtet sich, den entstandenen Defekt nach Eingang der Auskunft zu beheben. Falls die Behebung des Defekts innerhalb von 48 Stunden erfolgt hat der Dienstleistungsnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz. Falls das Wasserfahrzug technisch oder funktionell nicht mehr seetüchtig ist, dies nicht durch den Dienstleistungsnehmer verursacht wurde und der Dienstleistungserbringer nicht in der Lage ist, die Defekte innerhalb von 48 Stunden zu beheben oder ein anderes Wasserfahrzug zur Verfügung zu stellen, so hat der Dienstleistungsnehmer Anspruch auf Rücktritt von der vereinbarten Dienstleistung der Nutzung des Wasserfahrzeuges mit Recht auf Rückzahlung des geleisteten Betrages, unter Rücksichtnahme der Anzahl der Tage, während welchen er das Wasserfahrzeug benutzt hat. Sollte das Wasserfahrzeug seetüchtig sein und es sich um einen technischen Defekt, der keiner dringenden Behebung bedarf, handeln, so wird der Dienstleistungserbringer die Reparatur in kürzest möglicher Frist oder bei der nächstgelegenen Servicestelle veranstalten. Falls der Dienstleistungsnehmer dem Wasserfahrzeug solche Schäden zufügt oder es in einen solchen Seeunfall einbezieht, welcher seine technische Funktionalität, Sicherheit oder Seetüchtigkeit zur Gänze vermindert, oder in Fällen, wenn das Wasserfahrzeug nach Einschätzung des Dienstleistungserbringers nicht mehr sicher genug zum Segeln ist, wird zur Verpflichtung des Dienstleistungsnehmers, auf Anforderung des Dienstleistungserbringers das Wasserfahrzeug zu verlassen und auf jegliche Ansprüche auf Schadenersatz oder Austausch des Bootes zu verzichten. Der Dienstleistungsnehmer verpflichtet sich, über etwaigen Diebstahl des Wasserfahrzeuges oder seiner Ausstattung, seine eigene Unfähigkeit zur Steuerung des Bootes sowie über die Enteignung, Beschlagnahme oder die Ausstellung eines Segelverbotes seitens der Staatsbehörden oder dritter Personen, den zuständigen Behörden und dem Dienstleistungserbringer unverzüglich Auskunft zu erstatten. Sollte der Dienstleistungsnehmer die vorstehenden Pflichten nicht einhalten, so haftet er gegenüber dem Dienstleistungserbringer für sämtliche etwaige Folgen. Der Dienstleistungsnehmer muss den Dienstleistungserbringer über sämtliche Seeunfälle oder andere Schäden, die während seiner Inanspruchnahme der Unterkunftsdienstleistung vorkommen, benachrichtigen. Falls eine Sanierung des Schadens vor Ort unmöglich ist, muss sich der Dienstleistungsnehmer zunächst vom Dienstleistungserbringer beraten lassen, ohne Rücksichtnahme auf den verantwortungstragenden Verursacher des Schadens.

9. GDPR

Durch die Bestätigung der Bootsreservierung oder die Unterzeichnung der Checkliste bei der Übernahme des Schiffes erklärt sich der Servicenutzer einverstanden und erteilt die folgenden Zustimmungen gemäß den GDPR-Bestimmungen. Dass die E-Mail-Adresse und die Kontaktnummer des Mobiltelefons oder Telefons des Benutzers verwendet werden können um Angebote, Proforma-Rechnungen, Rechnungen, Newsletter, Anzeigen, Beschwerden und Anfragen zum Ausfüllen der Besatzungsliste und alles weiter Notwendige für Reservierungen und den Aufenthalt an Bord zu senden. Der Dienstleister verpflichtet sich, alle gesammelten Daten in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz aufzubewahren, sie nicht für andere als die oben genannten Zwecke zu verwenden, sie nicht an andere juristische Personen (mit Ausnahme der Versicherungsgesellschaft im Schadensfall oder aufgrund von Ansprüchen nach kroatischem Recht ) oder dritten Personen zu übermitteln und diese unverzüglich nach Beendigung der Bootsmiete zu vernichten oder an den Benutzer zurückzugeben

10. EINSPRUCHRECHT

Der Dienstleistungsnehmer hat das Recht, einen Einspruch in schriftlicher Form einzulegen. Sollte sich der Einspruch auf Geldforderungen gegenüber dem Leistungserbringer beziehen, so werden ausschließlich Einsprüche, die unverzüglich nach der Rückkehr oder Ausschiffung eingelegt werden in Rücksicht genommen.

10. GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT

Für etwaige Streitigkeiten, die nicht auf gütlichem Wege zu lösen sind, wird die Zuständigkeit des Gerichtes in Zadar, Ort des Sitzes des Dienstleistungserbringers, vereinbart. Es kommt kroatisches Recht zur Anwendung.

Der Dienstleistungsnehmer bestätigt mit der Unterschrift der Checkliste das er die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen hat und im Ganzen mit diesen Einverstanden ist.

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